Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zahlungs- pflicht für Schüler, welche in M. die regionale Schule besuchen, nicht. Ebenso unbestritten ist die Zuständigkeit zur Festsetzung der Schul- geldbeiträge. Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, mit dem Beschluss des DEKS vom 13. Januar 2010 sei die Verfügung vom 4. Juli 2006 widerrufen und rückwirkend geändert worden. Mit dieser Verfügung sei das Schulgeld der Kinder des Plateaus R. Mitte und Ost festgelegt worden, was nun mit dem angefochtenen Beschluss rückwirkend aufgehoben worden sei.
E. 3.1 Unter einer Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben, wobei zwischen echter und unechter Rückwirkung unter- schieden wird. Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Die echte Rückwirkung läuft darauf hinaus, einen Sachverhalt hinterher neuen Regeln zu unterstellen. Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass die echte Rück- wirkung unzulässig ist. Niemandem sollen Verpflichtungen auferlegt werden, die sich aus Normen ergeben, welche ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt sein konnten, mit denen er also nicht rechnen konnte oder musste. Die echte Rückwir-
RVJ / ZWR 2014 79 kung widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der sich aus dem in Art. 5 BV verankerten Rechtsstaatsprinzip ergibt. Die echte belastende Rückwirkung ist daher einzig unter engen und kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 111; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 330; BGE 125 I 182 E. 2b/cc). Die unechte Rückwirkung meint dagegen das Anknüpfen neuer Rechtsnormen an einen in der Vergangenheit eingetretenen, jedoch in die Gegenwart fortdauernden Sachverhalt. Die Anliegen der Rechtssicherheit werden weit weniger berührt als bei der echten Rückwirkung. Dementsprechend ist sie grundsätzlich zulässig (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 24 Rz. 28).
E. 3.2 Die echte Rückwirkung ist nur dann verfassungsrechtlich unbe- denklich, wenn die Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorge- sehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2012 vom
25. April 2012 E. 3.4; BGE 126 V 134 E. 4a; 122 V 405 E. 3b/aa je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sei (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 24 Rz. 26; BGE 125 I 182 E. 2b/cc).
E. 3.3 Die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 waren beendet, als das DEKS den Beschluss vom 13. Januar 2010 erliess. Da mit diesem Beschluss für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 neues Recht auf Sachverhalte angewendet wird, die sich bereits abschliessend vor deren Inkrafttreten verwirklicht haben, verstösst er gegen den Grund- satz der Nichtrückwirkung. Die unter E. 3.2 erwähnten Voraus- setzungen für eine mögliche echte Rückwirkung sind in diesem Fall nicht kumulativ erfüllt. Es fehlt an einer gesetzlichen Übergangs- bestimmung, die eine Rückwirkung vorsähe. Sodann ist kein eindeuti- ges öffentliches Interesse an der nachträglichen Rückwirkung erkenn- bar. Wie in der Beschwerdeschrift vorgetragen, schrieb einerseits die Gemeinde R. für die Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/ 2010 jeweils dem DEKS, dass sie auf Grund der Verfügung vom
E. 4 Juli 2006 und ohne „Gegenbericht“ davon ausgehe, dass ihr für die Kinder des Plateaus R. Ost, welche das Schulzentrum in M. besuch- ten, keine Kosten entstehen dürften. Anderseits hat die Gemeinde M.
80 RVJ / ZWR 2014 lange nicht reagiert und erst mit Schreiben vom 27. Mai 2009 die Schulgeldbeiträge geltend gemacht. Die mit Verfügung vom
13. Januar 2010 angeordnete Festlegung der Schulgeldbeiträge für die Gemeinde R. stellt daher für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/ 2009 eine unzulässige Rückwirkung dar.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
78 RVJ / ZWR 2014 Gebühren und Abgaben - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 11 208 vom 23. August 2012 Schulgeldbeiträge; Rückwirkungsverbot
- Unter einer Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen Rechts auf Sachver- halte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben, wobei zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden wird. Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (E. 3). Frais d’écolage ; interdiction de la rétroactivité
- La rétroactivité s’entend de l’application d’un droit nouveau à des faits qui se sont produits sous l’empire d’un droit ancien ; on distingue la rétroactivité proprement dite de la rétroactivité improprement dite. Il y a rétroactivité proprement dite lorsque le nouveau droit est appliqué à un état de fait qui s'est entièrement achevé avant l’entrée en vigueur de ce droit (consid. 3).
Erwägungen (…)
3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zahlungs- pflicht für Schüler, welche in M. die regionale Schule besuchen, nicht. Ebenso unbestritten ist die Zuständigkeit zur Festsetzung der Schul- geldbeiträge. Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, mit dem Beschluss des DEKS vom 13. Januar 2010 sei die Verfügung vom 4. Juli 2006 widerrufen und rückwirkend geändert worden. Mit dieser Verfügung sei das Schulgeld der Kinder des Plateaus R. Mitte und Ost festgelegt worden, was nun mit dem angefochtenen Beschluss rückwirkend aufgehoben worden sei. 3.1 Unter einer Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben, wobei zwischen echter und unechter Rückwirkung unter- schieden wird. Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Die echte Rückwirkung läuft darauf hinaus, einen Sachverhalt hinterher neuen Regeln zu unterstellen. Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass die echte Rück- wirkung unzulässig ist. Niemandem sollen Verpflichtungen auferlegt werden, die sich aus Normen ergeben, welche ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt sein konnten, mit denen er also nicht rechnen konnte oder musste. Die echte Rückwir-
RVJ / ZWR 2014 79 kung widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der sich aus dem in Art. 5 BV verankerten Rechtsstaatsprinzip ergibt. Die echte belastende Rückwirkung ist daher einzig unter engen und kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 111; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 330; BGE 125 I 182 E. 2b/cc). Die unechte Rückwirkung meint dagegen das Anknüpfen neuer Rechtsnormen an einen in der Vergangenheit eingetretenen, jedoch in die Gegenwart fortdauernden Sachverhalt. Die Anliegen der Rechtssicherheit werden weit weniger berührt als bei der echten Rückwirkung. Dementsprechend ist sie grundsätzlich zulässig (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 24 Rz. 28). 3.2 Die echte Rückwirkung ist nur dann verfassungsrechtlich unbe- denklich, wenn die Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorge- sehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2012 vom
25. April 2012 E. 3.4; BGE 126 V 134 E. 4a; 122 V 405 E. 3b/aa je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sei (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 24 Rz. 26; BGE 125 I 182 E. 2b/cc). 3.3 Die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 waren beendet, als das DEKS den Beschluss vom 13. Januar 2010 erliess. Da mit diesem Beschluss für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 neues Recht auf Sachverhalte angewendet wird, die sich bereits abschliessend vor deren Inkrafttreten verwirklicht haben, verstösst er gegen den Grund- satz der Nichtrückwirkung. Die unter E. 3.2 erwähnten Voraus- setzungen für eine mögliche echte Rückwirkung sind in diesem Fall nicht kumulativ erfüllt. Es fehlt an einer gesetzlichen Übergangs- bestimmung, die eine Rückwirkung vorsähe. Sodann ist kein eindeuti- ges öffentliches Interesse an der nachträglichen Rückwirkung erkenn- bar. Wie in der Beschwerdeschrift vorgetragen, schrieb einerseits die Gemeinde R. für die Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/ 2010 jeweils dem DEKS, dass sie auf Grund der Verfügung vom
4. Juli 2006 und ohne „Gegenbericht“ davon ausgehe, dass ihr für die Kinder des Plateaus R. Ost, welche das Schulzentrum in M. besuch- ten, keine Kosten entstehen dürften. Anderseits hat die Gemeinde M.
80 RVJ / ZWR 2014 lange nicht reagiert und erst mit Schreiben vom 27. Mai 2009 die Schulgeldbeiträge geltend gemacht. Die mit Verfügung vom
13. Januar 2010 angeordnete Festlegung der Schulgeldbeiträge für die Gemeinde R. stellt daher für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/ 2009 eine unzulässige Rückwirkung dar.